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(erstellt von Bernd Schmidtler, ohne jede 
Gewähr)
Grundsätzliches
Die global 
übergeordnete Stelle für Vorschriften in der zivilen Luftfahrt ist die ICAO 
(International Civil Aviation Organization). Nahezu alle Länder haben sich der 
ICAO angeschlossen. Die 
Empfehlungen der ICAO, die sogenannten “Annexes”, sind 
jedoch in den Mitgliedsländern nicht automatisch 
rechtsverbindlich. Sie werden in den einzelnen Ländern erst nationales Recht, 
wenn sie in deren Rechtsvorschriften aufgenommen wurden (z.B. durch Gesetze, 
Verordnungen, Verfügungen etc.). Die Annexes sind zu finden unter
http://www.icao.int/safety/airnavigation/nationalitymarks/annexes_booklet_en.pdf
Über Windsäcke ist in den Annexes folgendes 
aufgeführt:
CHAPTER 5. VISUAL AIDS FOR NAVIGATION
5.1 Indicators and signalling devices
5.1.1 Wind direction indicators
Application
5.1.1.1 An aerodrome shall be equipped with at least one wind direction 
indicator.
Location
5.1.1.2 A wind direction indicator shall be located so as to be visible 
from aircraft in flight or on the movement areaand in such a way as to be free 
from the effects of air disturbances caused by nearby objects.
Characteristics
5.1.1.3 The wind direction indicator shall be in the form of a truncated 
cone made of fabric and shall have a lengthof not less than 3.6 m and a 
diameter, at the larger end, of not less than 0.9 m. It shall be constructed so 
that it gives a clearindication of the direction of the surface wind and a 
general indication of the wind speed. The colour or colours shall be soselected 
as to make the wind direction indicator clearly visible and understandable from 
a height of at least 300 m, havingregard to background. Where practicable, a 
single colour, preferably white or orange, shall be used. Where a combination 
oftwo colours is required to give adequate conspicuity against changing 
backgrounds, they shall preferably be orange and white,red and white, or black 
and white, and shall be arranged in five alternate bands, the first and last 
bands being the darker colour.
5.1.1.4 The location of at least one wind direction indicator shall be 
marked by a circular band 15 m in diameter and1.2 m wide. The band shall be 
centred about the wind direction indicator support and shall be in a colour 
chosen to giveadequate conspicuity, preferably white.
5.1.1.5 Provision shall be made for illuminating at least one wind 
indicator at an aerodrome intended for use atnight.
Unverbindliche Übersetzung:
KAPITEL 5. Visuelle 
Hilfen für die Navigation
5.1 Anzeigen und 
Signaleinrichtungen
5.1.1 
Windrichtungsanzeiger
Anwendung
5.1.1.1 Ein Flugplatz 
muss mit mindestens einem Windrichtungsanzeiger ausgestattet sein.
Ort
5.1.1.2 Ein 
Windrichtungsanzeiger soll so angeordnet sein, dass er von einem Flugzeug im 
Flug und auf den Bewegungsflächen am Boden zu sehen ist. Er soll frei sein von 
Luftstörungen, wie sie durch nahe Objekte verursacht werden. 
Charakteristik
5.1.1.3 Der 
Windrichtungsanzeiger ist in der Form eines Kegelstumpfes aus textilem Material 
zu fertigen. Er 
muss eine Länge haben von nicht weniger als 
3,6 m und am größeren Ende einem Durchmesser von nicht weniger als 0,9 m. Es 
soll so konstruiert sein, dass er einen klaren Hinweis gibt über die Richtung 
des Windes an der Erdoberfläche und eine allgemeine Angabe der 
Windgeschwindigkeit. Die Farbe oder die Farben müssen so gewählt sein, dass der 
Windrichtungsanzeiger deutlich sichtbar und verständlich ist aus einer Höhe von 
mindestens 300 m. Soweit möglich ist eine einzelne Farbe, vorzugsweise weiß oder 
orange, zu verwenden. Ist eine Kombination aus zwei Farben erforderlich, um eine 
ausreichende Erkennbarkeit gegen wechselnde Hintergründe zu geben, ist bevorzugt 
orange und weiß, rot und weiß, oder schwarz und weiß zu wählen. Die Farben sind 
in fünf alternativen Streifen anzuordnen, wobei der erste und der letzte 
Streifen jeweils in der dunkleren der beiden Farben auszuführen ist.  
5.1.1.4 Die 
Lage von mindestens einem Windrichtungsanzeiger ist durch 
einem kreisförmigen Ring mit 15 m Durchmesser 
und 1,2 m Breite zu markieren. Der Ring ist zentriert zum Mast des 
Windrichtungsanzeigers anzuordnen. Die Farbe ist so zu wählen, daß eine 
ausreichende Erkennbarkeit des Windrichtungsanzeigers vorliegt. Vorzugsweise ist 
die Farbe weiß zu wählen.  
5.1.1.5 Es müssen 
Vorkehrungen für die Beleuchtung von mindestens einem Windanzeiger auf einem 
Flugplatz mit Nachtflug getroffen werden. 
Die ICAO kennt also nur einen Windsack mit “von 
nicht weniger als 0,9 m”. Nochmal zur 
Klarstellung: Verbindlich sind diese ICAO-Empfehlungen in den Mitgliedsländern 
und damit auch in Deutschland nicht, solange sie nicht in die entsprechenden 
Rechtsvorschriften des Landes aufgenommen sind.
Flugplätze in 
Deutschland
Die Zulassung von Flugplätzen in Deutschland ist 
geregelt in der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung(LuftVZO). Über Windsäcke werden 
darin keine Angaben gemacht.  
Angaben zu Windsäcken sind zu finden in den 
folgenden Richtlinien:
“Gemeinsame 
Grundsätze des Bundes und der Länder bei Markierung und Befeuerung von 
Flugplätzen mit Sichtflugverkehr (vom 18. Februar 2003), veröffentlicht in den
NfL I 94/03 am 3.4.2003)
Darin finden sich die folgenden Angaben:
2. Anzeige- und Signalgeräte
2.1 Windrichtungsanzeiger
Auf einem Flugplatz muss mindestens ein 
Windrichtungsanzeiger (Windsack) vorhanden sein; für Flugbetrieb nach 
Sichtflugregeln bei Nacht ist dieser zu beleuchten. Er muss so aufgestellt 
werden, dass er von einem im Fluge oder auf der Bewegungsflache befindlichen 
Luftfahrzeug aus sichtbar ist und von den Auswirkungen von Luftströmungen nicht 
beeinflusst wird, die durch benachbarte Objekte hervorgerufen werden können.
Weitere Erläuterungen zu Eigenschaften und 
Aufstellung enthält ICAO Anhang 14, Band I, 5.1.1.
Für Segelfluggelände
sind Windsäcke angesprochen in den NFL I 129/69:
XI. Betriebliche Erfordernisse
3 Ein Windrichtungsanzeiger in der 
üblichen Beschaffenheit und Farbe (Windsack) muss so aufgestellt sein, dass er 
aus der Luft und von den Betriebsflächen her gut sichtbar ist und eine Anzeige 
für die Richtung und Stärke des Bodenwindes bietet. Die Länge des 
Windrichtungsanzeigers soll mindestens 2 m betragen.
Für 
Hubschrauber Landeplätze ist anzuwenden die NfL I 36/06 “Bekanntmachung 
der Allgemeinen Verwaltungsvorschriftzur Genehmigung der Anlage und des 
Betriebsvon Hubschrauberflugplätzen”, veröffentlicht am 29. Dezember 2005:
Teil 5 Optische Hilfen
5.1 Anzeigegeräte
5.1.1 Windrichtungsanzeiger
5.1.1.1 Ein Hubschrauberflugplatz ist mit 
mindestens einem Windrichtungsanzeiger auszustatten.
5.1.1.2 Ein Windrichtungsanzeiger ist so 
aufzustellen, dass er die Windverhältnisse über der FATO anzeigt und von den 
Auswirkungen gestörter Luftströmungen durch benachbarte Objekte oder Rotorwind 
nicht beeinflusst wird. Er muss von einem im Flug, im Schweben oder auf der 
Bewegungsfläche befindlichen Hubschrauber aus sichtbar sein.
5.1.1.3 Wenn gestörte Luftströmungen auf einer 
FATO auftreten können, sind zusätzliche Windrichtungsanzeiger dicht an der 
Fläche aufzustellen, um den Bodenwind auf der Fläche anzuzeigen.
5.1.1.4 Ein Windrichtungsanzeiger muss so 
beschaffen sein, dass er eine eindeutige Anzeige der Windrichtung und eine grobe 
Anzeige der Windgeschwindigkeit gibt.
5.1.1.5 Ein Windrichtungsanzeiger sollte aus 
einem gekürzten Kegel aus leichtem Material bestehen und mindestens die 
folgenden Abmessungen haben:
|  | Hubsschrauber- 
		Boden/Wasserflug- plätze | Erhöhte 
		Hubschrauber-flugplätze und Hub-schrauber Landedecks | 
| Länge | 2,4 m | 1,2 m | 
| Durchmesser 
		breites Ende | 0,6 m | 0,3 m | 
| Durchmesser 
		schmales Ende | 0,3 m | 0,15 m | 
5.1.1.7 Ein Windrichtungsanzeiger ist zu 
beleuchten, wenn der Hubschrauber-flugplatz nachts benutzt werden soll.
Unabhängig von diesen drei Richtlinien können 
durch die örtlich zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder in den 
Flugplatzzulassungen Auflagen gemacht werden, die sich auf den oder die 
aufzustellenden Windsäcke beziehen.
UL-Flugplätze in Deutschland
Die Verbände 
DULV, DHV, DFV und DAeC haben beim Bundesministerium für Verkehr (BMV) einen 
Richtlinienentwurf für die Genehmigung und Erlaubnis von Sportfluggeländen 
eingereicht. Mit Schreiben vom 22. Juli 1996 hat das BMV diesen Entwurf an die 
für Luftfahrtangelegenheiten zuständigen Landesbehörden mit der Maßgabe gesandt, 
dass die Forderungen dieses Entwurfes bei der Anlage von UL-Geländen angewandt 
werden sollen.
In diesem Richtlinienentwurf lautet ein 
Vorschlag für die Auflagen bei der Genehmigung für Sportfluggeländen:  
“Ein Windsack in üblicher Beschaffenheit und 
Farbe muss so aufgestellt sein, dass er aus der Luft und von den Betriebsflächen 
her gut sichtbar ist und eine Anzeige für die Richtung und Stärke des 
Bodenwindes bietet.”
In Südbayern werden vom örtlich zuständigen 
Luftamt sinngemäß entsprechende Auflagen in den Geländegenehmigungen 
aufgenommen. Es wird dabei von einem “gut sichtbaren Windrichtungsanzeiger” 
gesprochen.
Die rechtliche 
Situation in Deutschland
Es wäre für Flugplatzhalter(und evtl. auch für 
Piloten) von Vorteil, wenn keine Mindestspezifikationen für den “gut sichtbaren 
Windrichtungsanzeigers” fixiert sind. Im Falle von Unfällen könnten bei 
Spezifikation der Abmessung auf den Platzhalter (und je nach Situation auch auf 
den Luftfahrzeugführer) Haftungsansprüche zukommen, wenn die geforderten 
Mindestabmessungen nicht erfüllt sind.
Ich bin (unverbindlich) der Meinung, dass im 
Falle von Zweifeln an einer ausreichenden Größe des Windsackes der “Stand der 
Technik” zur Anwendung kommen müsste. Dieser Stand der Technik ist meines 
Erachtens ein Windsack mit der Größe 30 cm Durchmesser am Einlaß und einer Länge 
von 1,80 m. Mehr als 90% der Verkaufszahlen von Windsäcken entsprechen dieser 
Größe, allerdings werden davon auch viele nicht an Flugplätzen eingesetzt.
Bei Flugplätzen für E-Flugzeuge und für 
Segelfluggelände empfehle ich trotzdem die Größe 65 cm x 3,5 m. Der Grund für 
diese Empfehlung ist simpel: Mit dieser Größe 
ist zwar immer noch nicht die 
ICAO-Forderung mit 0,9 m erfüllt, aber die fixierten Auflagen für 
Hubschrauberplätze sind erfüllt und es ist nicht einzusehen, warum für Flugzeuge 
oder Segelflugzeuge größere Windsäcke zu fordern sind.  
Situation in den 
Vereinigten Staaten von Amerika 
     
Die zuständige Luftfahrtbehörde in den USA, die 
Federal Aviation Administration (FAA), hat eine “Specification For Wind Cone 
Assemblies” herausgegeben. Zu finden ist diese unter  
http://www.faa.gov/documentLibrary/media/Advisory_Circular/150_5345_27e.pdf
Die FAA Spezifikationen sind in außerhalb der 
USA, also auch in Europa, nicht verbindlich. Ausnahmen könnten vorliegen wenn 
nationale Rechtsvorschriften auf die USA-Specification verweisen.
In der Spezifikation werden 2 
Größen von Windsäcken 
fixiert:
Größe 1:Mindestlänge 2,5 m und Durchmesser am 
Eingang 45 cm
Größe 2:Mindestlänge 3,75 m und Durchmesser am 
Eingang 90 cm
Unser Windsack 40 cm erfüllt die Spezifikation 
für die Größe 1 nicht, er ist im Durchmesser 5 cm zu klein. Allerdings haben 
auch alle mir bekannten anderen in Europa angebotenen Windsäcke in diesem 
Größenbereich einen Eingangsdurchmesser von 40 cm. 45 cm finden sich fast nur 
bei Importen aus den USA.
Unser Windsack 90 cm erfüllt die Spezifikation 
der Größe 2 (Eingangsdurchmesser 90 cm, Länge 4,50 m).
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